Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1 Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40105340