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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2               Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Absatz 2,
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der Gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
  3. Absatz 3,
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame               Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungszusammenarbeitsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006245

Dokumentnummer

NOR40105342