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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 10               Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006245

Dokumentnummer

NOR40105354