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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 19/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9               Durchführung

  1. Absatz eins,
    Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Belgrad gewährleistet. Auf der serbischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Ministerium für Finanzen als Nationaler Hilfskoordinator gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
  2. Absatz 2,
    Beide Parteien werden sich bemühen, einander zeitgerecht über ihre strategischen Prioritäten und zukünftigen Pläne und Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu informieren.
  3. Absatz 3,
    Um Überlappungen der Hilfe zu vermeiden, und um sicherzustellen, dass die Projekte und Programme eine größtmögliche Wirkung erzielen, werden die beiden Seiten geeignete Maßnahmen zur effektiven Koordinierung der internationalen Entwicklungshilfe ergreifen.
  4. Absatz 4,
    Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
  5. Absatz 5,
    Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006245

Dokumentnummer

NOR40105353