Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2009,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ...................... 365
Kärnten: ......................... 295
Niederösterreich: ................ 1 750
Oberösterreich: .................. 955
Salzburg: ........................ 130
Steiermark: ...................... 1 295
Tirol: ........................... 270
Vorarlberg: ...................... 65
Wien: ............................ 230