Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.03.2009 bis 30.11.2009 — BGBl. II Nr. 94/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231.03.200930.11.2009 BGBl. II Nr. 94/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und

Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.2009BGBl. II Nr. 94/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2, (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2008, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2009 enden.

  1. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Gesetzesnummer

20006246

Dokumentnummer

NOR40105350