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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.2008 BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2009,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. III Nr. 26/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8              Durchführung

Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des österreichischen Entwicklungszusammenarbeitsprogramms des österreichischen Ministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten bei der österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Tirana gewährleistet. Auf der albanischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Ministerium für Handel, Wirtschaft und Energie gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.

Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt. Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in Verträgen, die Programme/Projekte gemäß dieses Vertrages betreffen, festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006257

Dokumentnummer

NOR40105387