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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.2008 BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2009,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. III Nr. 26/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9              Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben eine gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters bedroht den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichenden Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006257

Dokumentnummer

NOR40105388