Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekanntgabe von Flugpassagieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. § 1 gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte. Paragraph 2, Paragraph eins, gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009
Dokumentnummer
NOR40105538