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§ 2 B-UHG

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. I Nr. 144/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 144/2011
§ 220.06.200928.12.2011 BGBl. I Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. I Nr. 144/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Ziffer eins bis 11 und Ziffer 15, angeführten beruflichen Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40134812