Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Arten der Überprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Eine Überprüfung ist durchzuführen
vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Überprüfung);
nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (§ 7 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (Paragraph 7, Absatz 2,) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen);
jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Überprüfung – Uferstaatskontrolle)
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR40106099