Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
28.05.2009 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1928.05.200906.10.2018 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Durchführung der Überprüfungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß Paragraph 26,
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106100