Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
§ 29.Paragraph 29,
Werden bei der Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist. Werden bei der Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR40106110