(2)Absatz 2,Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Kosten der Überprüfung, die über die in Absatz eins, genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den Paragraphen 19, Absatz 2 und Absatz 3, 26, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 und 26 Absatz 7, genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.