Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 601.07.200930.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die – aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug – als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.
  2. Absatz 2,Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und – sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist – auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
  4. Absatz 4,Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
  5. Absatz 5,Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann das Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
  6. Absatz 6,Stundenreserven können vom Bundesministerium für Justiz unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,) für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

Schlagworte

Lehrmethode, Theorieblock, Strafvollzug

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40171618