Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 701.07.200930.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der jeweilige Dienststellenleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung erfolgt in den jeweiligen Dienststellen, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des Strafvollzugs kennenlernen soll. Für diese Praxisphase (anstaltsinterne Rotation) ist im Rahmen der v4-Ausbildung ein Monat vorzusehen; im Rahmen der v3-Ausbildung sind dafür drei Monate vorzusehen.
  3. Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
  4. Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Schlagworte

Ausbildungsziel

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40171619