Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der jeweilige Dienststellenleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung erfolgt in den jeweiligen Dienststellen, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des Strafvollzugs kennenlernen soll. Für diese Praxisphase (anstaltsinterne Rotation) ist im Rahmen der v4-Ausbildung ein Monat vorzusehen; im Rahmen der v3-Ausbildung sind dafür drei Monate vorzusehen.
(3)Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(4)Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Schlagworte
Ausbildungsziel
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171619