Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 801.07.200930.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 9,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Schlagworte

Lehrstoff, Ausbildungsbeauftragte

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40171620