Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Ermitteln des Bedarfes für die Warenbeschaffung und Durchführen der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
Überwachen und administratives Bearbeiten von Warenlieferungen,
Übernehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen von Waren,
Vorbereiten, Bereitstellen und verkaufsgerechtes Präsentieren sowie Demonstrieren des betrieblichen Warensortimentes,
Planen des Einkaufs unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen und der Erfordernisse des Marktes,
Beraten von Kunden bei der Produktauswahl, technischen Ergänzungen und Zubehör,
Beraten von Kunden hinsichtlich Bildgestaltung und -nachbearbeitung,
Anbieten von Serviceleistungen,
Führen von Verkaufsgesprächen,
Entgegennehmen und Abwickeln von Bestellungen und Kundenaufträgen inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
Behandeln von Kundenreklamationen.
Schlagworte
Bildnachbearbeitung, Fotokaufmann, Fotokauffrau
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106398