Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 194/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ermitteln des Bedarfes für die Warenbeschaffung und Durchführen der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
  2. Ziffer 2
    Überwachen und administratives Bearbeiten von Warenlieferungen,
  3. Ziffer 3
    Übernehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen von Waren,
  4. Ziffer 4
    Vorbereiten, Bereitstellen und verkaufsgerechtes Präsentieren sowie Demonstrieren des betrieblichen Warensortimentes,
  5. Ziffer 5
    Planen des Einkaufs unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen und der Erfordernisse des Marktes,
  6. Ziffer 6
    Beraten von Kunden bei der Produktauswahl, technischen Ergänzungen und Zubehör,
  7. Ziffer 7
    Beraten von Kunden hinsichtlich Bildgestaltung und -nachbearbeitung,
  8. Ziffer 8
    Anbieten von Serviceleistungen,
  9. Ziffer 9
    Führen von Verkaufsgesprächen,
  10. Ziffer 10
    Entgegennehmen und Abwickeln von Bestellungen und Kundenaufträgen inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
  11. Ziffer 11
    Behandeln von Kundenreklamationen.

Schlagworte

Bildnachbearbeitung, Fotokaufmann, Fotokauffrau

Im RIS seit

20.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Gesetzesnummer

20006327

Dokumentnummer

NOR40106398