Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 195/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen einer Betonmischung nach Rezeptur,
    2. Ziffer 2
      Ausführen einzelner Produktionsschritte der Transportbetonherstellung (inklusive Aufbereitung von Rohstoffen, Einstellen oder Inbetriebnehmen von Anlageteilen, Disponieren von Betonausgangsstoffen),
    3. Ziffer 3
      Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen an Roh-, Zwischen- oder Endprodukten.

    Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schlagworte

Rohprodukt, Zwischenprodukt

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106426