Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnungen,
Prozentrechnungen und Verhältniszahlen,
Mechanische Berechnungen (wie Arbeit, Energie, Leistung),
Mischungs- und Dosierungsberechnungen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Mischungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40106425