Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40106428