Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2. lit. b. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 12 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 10 Abs. 2. lit. Z 2 und 3 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 10, Absatz 2, lit. Ziffer 2 und 3 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40106429