Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 195/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Transportbetontechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 10, Absatz 2, lit. Ziffer 2 und 3 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106429