Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 196/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106517