Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 196/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 1091 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Kälteanlagentechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Kälteanlagentechniker gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kälteanlagentechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106518