Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen
einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer kältetechnischen Einrichtung und
einer Skizze für ein Regelschema einer kältetechnischen Anlage oder Einrichtung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106514