Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 196/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung von mechanischen Prüfaufgaben nach Angabe, wobei folgende Tätigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Richten und Biegen, Gewindeschneiden, Biegen, Löten.
    2. Ziffer 2
      Herstellen einer kältetechnischen Funktionseinheit samt zugehörigen Schalt- und Regelkreis, sowie Fehlersuche und –behebung nach Angabe.
    3. Ziffer 3
      Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel bezüglich des mechanischen Teils (Absatz eins, Ziffer eins,) in drei Stunden und bezüglich des kältetechnischen Teiles (Absatz eins, Ziffer 2,) in fünf Stunden ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      richtiger Zusammenbau,
    3. Ziffer 3
      Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      richtiges Verwenden der Messinstrumente und Werkzeuge.

Schlagworte

Schaltkreis

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106515