Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 204/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 204/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 204/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

20006339

Dokumentnummer

NOR40106695