Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106695