Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 299/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 161/1984 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 161/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramiker, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, für den Lehrberuf Porzellanformer, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 208/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 164/1984, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 163/1984, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Keramiker, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1984,, für den Lehrberuf Porzellanformer, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1984,, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1984,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Keramiker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Keramiker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106696