Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rohstoff, Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106691