Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106692