Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.200931.12.2012 BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 205/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Berichtspflichten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20006346

Dokumentnummer

NOR40107177