Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs 2 BHG und § 9 anzuwenden.Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 9, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs 1 BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40107178