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§ 22 HBV 2009

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.08.2009 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 3 verzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich als „Benannte Stelle“ (Paragraph 9, ASV 2008) zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat als „Benannte Stelle“ notifiziert worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich eine Repräsentanz einzurichten und die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anzuzeigen. Von dieser Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden und positiv auditiert ist. Im ersten Fall muss Gegenseitigkeit in Bezug auf die Akkreditierung dieses Fachgebietes vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 3 verzeichnet sind.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107252