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§ 23 HBV 2009

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.08.2009 BGBl. II Nr. 210/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. II Nr. 210/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBV 2009

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Abhilfemaßnahmen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG), gegebenenfalls auch der ASV 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
  2. Absatz 2,In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der ASV 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006349

Dokumentnummer

NOR40107253