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§ 3 HEV

Fassungen
07.07.2009 bis 29.07.2015 — BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.07.201530.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben
§ 307.07.200929.07.2015 BGBl. II Nr. 214/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Evaluierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.07.2009BGBl. II Nr. 214/2009

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015danach: BGBl. II Nr. 211/2015

Abkürzung

HEV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Arten der Evaluierungen

Paragraph 3,

        Folgende Evaluierungen sind intern an der Pädagogischen Hochschule oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (Paragraph 4,): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Pädagogischen Hochschule gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (Paragraph 5,): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 6,): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Pädagogische Hochschule und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
  4. Ziffer 4
    Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (Paragraph 7,): Diese erfolgt durch externe Expertinnen oder Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von vier bis fünf Jahren zu veranlassen.
  5. Ziffer 5
    Fokussierte externe Evaluierung (Paragraph 8,): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Pädagogischen Hochschulen ermöglichen.

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40107265