Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 3
Text
Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:
Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.
getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
der neu zugelassenen Studierenden und
der Absolventinnen und Absolventen.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2015)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,) Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
(2)Absatz 2,Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.
(3)Absatz 3,Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Zielplan, Fortbildung, Forschungsprojekt, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Dokumentnummer
NOR40173079