Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht gegliedert nach den Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:
Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den beiden Kategorien „Ausbildung“ und „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der ECTS-Credits oder der Halbtage und der Unterrichtseinheiten bei Angeboten der Fortbildung;
Anzahl der neu zugelassenen Studierenden zu den einzelnen Lehramtsstudien unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Studierenden;
Anzahl der Absolventinnen und Absolventen der einzelnen Lehramtsstudien;
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
Lehrgängen und Hochschullehrgängen im Ausmaß von mehr als 30 ECTS und
Lehrgängen im Ausmaß von weniger als 30 ECTS;
Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
(2)Absatz 2,Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.
(3)Absatz 3,Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen.Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Zielplan, Fortbildung, Forschungsprojekt, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Dokumentnummer
NOR40107266