(2)Absatz 2,Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des Paragraph 73, AVG und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die Paragraphen 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß Paragraph 64, Absatz 7, vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 9, anzuwenden.