Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75aParagraph 75 a
Text
§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz eins,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2013
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40146945