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§ 75 ZaDiG

Fassungen
21.05.2010 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 28/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7521.05.201031.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 7501.11.200920.05.2010 § → § BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)
§ 7516.07.200931.10.2009 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

21.05.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; Paragraph 17, ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß Paragraph 7, beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des Paragraph 73, AVG und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die Paragraphen 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß Paragraph 64, Absatz 7, vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 9, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die Paragraphen 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.
  4. Absatz 4,Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117811