Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel IV und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel IX entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel römisch vier und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel römisch neun entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40108141