Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünfzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige zur Strafverfolgung werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ein Strafverfahren in derselben Weise einleiten wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob eine Anzeige nach Artikel 21 des Übereinkommens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.

(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

(4) Ein zur Einleitung des Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Sind nur nach dem Recht des ersuchten Staates Anträge oder Ermächtigungen erforderlich, können sie innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.

(5) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnoder Aufenthaltsort zu enthalten.

Ihr werden beigefügt:

Litera a die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;

Litera b eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;

Litera c Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.

(6) Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20006374

Dokumentnummer

NOR40108142