Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls)

(1) Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuchten Staates nicht Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel der gleichen Art wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.

(2) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20006374

Dokumentnummer

NOR40108130