Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)

(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten oder zu einer anderen gerichtlichen Verfügung im ersuchenden Staat übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht

Litera a die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,

Litera b die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder

Litera c Dritte Rechte an ihnen geltend machen.

(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Sicherstellung nicht erforderlich.

(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20006374

Dokumentnummer

NOR40108131