Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2009 BGBl. III Nr. 67/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. III Nr. 67/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünf

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Republik Kroatien, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Zustimmung des Ministers für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20006374

Dokumentnummer

NOR40108132