Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Republik Kroatien, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Zustimmung des Ministers für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40108132