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Art. 2

Fassungen
ab 25.05.2009 — BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.05.2009 BGBl. III Nr. 70/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2009BGBl. III Nr. 70/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL römisch zwei : BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. Ziffer eins
    Kombinierter Güterverkehr: Die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vorn Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof/Verladebinnenhafen mit Lastfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vorn Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug, in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen und/oder der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, und
    3. Litera c
      vom Entladebahnhof/Entladebinnenhafen zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
  2. Ziffer 2
    Lastfahrzeug
    Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.
  3. Ziffer 3
    Gewerbsmäßiger Verkehr
    Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  4. Ziffer 4
    Werkverkehr
    Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
    2. Litera b
      die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überprüfung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
    3. Litera c
      die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
    4. Litera d
      die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
    5. Litera e
      die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  5. Ziffer 5
    Kabotage
    Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108154