Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHRTEIL römisch drei : STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);
eingeschränkte Genehmigungen (z. B. örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40108155