Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfahrensablauf
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zuteilung von Rufnummern oder Teilen davon ist unter Verwendung der von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Antragsformulare bei dieser einzubringen und hat die jeweils bereichsspezifisch festgelegten Unterlagen zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des § 15 TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 15, TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40108217