Rechtstracker.at

§ 15 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.10.2016 — BGBl. II Nr. 285/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 1530.06.201218.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 1507.07.200929.06.2012 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.10.2016BGBl. II Nr. 285/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der Paragraphen 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen. Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  3. Absatz 4,Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
  4. Absatz 4 a,Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
  5. Absatz 5,Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Absatz 5, wöchentlich zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, monatlich zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, quartalsweise zu erfolgen.

Im RIS seit

20.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40187164