Rechtstracker.at

§ 15 KEM-V 2009

Fassungen
30.06.2012 bis 18.10.2016 — BGBl. II Nr. 224/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 1530.06.201218.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 1507.07.200929.06.2012 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. II Nr. 224/2012

Außerkrafttretensdatum

18.10.2016danach: BGBl. II Nr. 285/2016

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der Paragraphen 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen.

    Anmerkung, Absatz 3 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  3. Absatz 4,Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
  4. Absatz 4 a,Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
  5. Absatz 5,Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40140720